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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Version 1-2004)
1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden AGB gelten für alle zwischen Auftragnehmer(AN) und
Auftraggeber(AG) abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des AG, die der AN nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den AN unverbindlich, auch wenn er diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2. Bei allen Bauleistungen gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen„ (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, Für sonstige Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich. Technische
Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Als angenommen
gilt das Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung (ggf. in
elektronischer Form) oder durch Auslieferung der Ware. Nebenabreden oder
Zusicherungen müssen schriftlich festgehalten werden.
2.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
2.3. Nachträgliche Abänderungen des Auftrages werden gegen Berechnung der
Kosten, die bis zum Änderungszeitpunkt entstanden sind, ausgeführt.
2.4. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des AG vorausgesetzt. Wenn beim AG Ereignisse eintreten, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder wenn solche bereits vorhanden gewesenen Umstände erst nach Vertragsabschluß bekannt werden, so kann der AN Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen verlangen. Kommt der AG diesem Verlangen nicht nach, so hat der AN das Recht vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Kreditversicherung als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom AG verlangt werden kann.
3. Lieferzeiten
3.1. Die vom AN genannten Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Lieferzeiten beginnen nach
völliger Klarstellung des Auftrages und nach Eingang aller zur Ausführung des
Auftrages nötigen Unterlagen.
3.2. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nachträgliche Änderungen des Auftrages und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern
verbindlich vereinbarte Lieferzeiten um die Dauer der Verzögerung. Der AN wird
den AG von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Sollte die Ausführung
aufgrund höherer Gewalt unmöglich gemacht werden, ist der AN zum Rücktritt
berechtigt, ohne dem Besteller zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
4. Gefahrenübergang
4.1. Erfüllungsort ist der Firmensitz des AN.
4.2. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“.
4.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an die Transportperson auf den AG über, sofern dieser Unternehmer ist.
4.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den AG über, wenn dieser Verbraucher ist.
4.5. Befindet sich der AG in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Gegebenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des AG.
4.6. Vorstehende Nummern 4.1 bis 4.5 gelten auch für Teillieferungen.
5. Vergütung
5.1. Es gilt die zwischen AG und AN vereinbarte Vergütung.
5.2. Die Preise des AN gelten ab Werk. Es kommen die z.Z. der Ausführung gültige Umsatzsteuer, Verpackungs- und Versandkosten hinzu, sowie bei
grenzüberschreitenden Lieferungen etwa ausgelöste Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben.
5.3. Das Recht zur Aufrechnung steht dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden.
5.4. Zurückhaltungsrechte kann der AG nur insoweit ausüben, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Pauschalierter Schadensersatz
6.1. Kündigt der AG vor Ausführung den Vertrag, so ist der AN berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem AG bleibt
ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des AN.
7.2. Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt, die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem AN abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer des Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an den AN ab.
7.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer
Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.
7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit
anderen Gegenständen durch den AG steht dem AN das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
7.6. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks
geworden sind, verpflichtet sich der AG bei Nichteinhaltung vereinbarter
Zahlungstermine, dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne
wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu
gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des AG.
8. Gewährleistung
8.1. Ansprüche wegen Mängel stehen dem AG, wenn er Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des
Handelsgesetzbuch ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2. Ist der AG Verbraucher, müssen offensichtliche Mängel zwei Wochen nach
Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen
offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
8.3. Bei berechtigten Mängelrügen hat der AN die Wahl, entweder die mangelhaften Lieferungsgegenstände nachzubessern oder dem AG gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der AN seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der AG nicht das Recht, Herabsetzungen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der AG nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8.4. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu
Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen
ausdrücklich vereinbart worden ist.
8.5. Bei Holzfenstern sind holzbedingte Farbunterschiede und verwachsene Äste bei Nadelhölzern und Trockenrisse im Holz kein Grund zur Beanstandung. Bei Haustüren ist das Verziehen von Mitte Schloß bis obere / untere Kante Tür kein Grund zur Beanstandung. Bei Kunststoffprofilen, besonders bei
Kunststoffprofilen mit Dekorfolie sind Farbabweichungen innerhalb der
zulässigen Toleranzgrenzen kein Reklamationsgrund.
8.6. Der AG wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere: Beschläge und gängige Bauteile sind zu
kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten. Außenanstriche ( z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluß nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne das hierdurch
Gewährleistungsansprüche gegen den AN entstehen.
9. Haftungsbeschränkungen
9.1. Der AG schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus,
sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für
Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen.
10. Schlußbestimmungen
10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2. Ist der AG Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des AN vereinbart. Dasselbe
gilt, wenn der AG Verbraucher ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder keinen Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser
Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst


